Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Schreier Maschinen- und Apparatebau GmbH

Industriestraße 11b

67063 Ludwigshafen am Rhein

Handelsregister HRB 1496

Registergericht Ludwigshafen am Rhein

Stand 10/2021

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen, sowie das Warenangebot in unserem Online-Shop, gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, also bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
  2. Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  4. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Registrierung als Kunde

  1. Sie haben neben Direktbestellungen die Möglichkeit, sich ein Nutzerkonto in unserem Online-Shop von uns anlegen zu lassen, um als Kunde Online Bestellungen tätigen zu können. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (vgl. § 1 Geltungsbereich Ziff. 1).
  2. Die zur Erstellung des Nutzerkontos erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß vorab an uns zu übermitteln, damit wir nach sorgfältiger Prüfung die Nutzerkonten anlegen können. Nachträgliche Änderungen Ihrer persönlichen Daten werden von Ihnen eigenverantwortlich eingetragen und gegebenenfalls an uns übermittelt.
  3. Das von Ihnen gewählte Passwort ist unter allen Umständen geheim zu halten und Dritten keinesfalls mitzuteilen. Sollte das Passwort dennoch Dritten zugängig gemacht werden und hieraus ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, haftet der bestellende Unternehmer für diese Schäden vollumfänglich.

§ 3 Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unteilbar und, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend.
  2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
  3. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Beschreibungen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
  4. Die Warenangebote des Onlineshops sind eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, im Onlineshop Produkte zu bestellen.
  5. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dies betrifft ebenfalls den Abschluss einer Bestellung in unserem Online-Shop.
  6. Falls wir nach Erhalt einer Bestellung über unseren Onlineshop eine automatisierte Eingangsbestätigung versenden, so stellt dies noch keine Annahme des Kaufangebotes des Kunden dar.
  7. Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir diese innerhalb von 15 Arbeitstagen annehmen. Nach Ablauf der 15-Tages-Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
  8. Ein Vertragsabschluss kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung, welche ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt, zustande.
  9. Zum Vertragsschluss mit dem Onlineshop sind ausschließlich gewerbliche Kunden berechtigt. Der Kunde bestätigt die gewerbliche Nutzung mit der seiner Bestellung. Weiterhin sind wir berechtigt die gewerbliche Nutzung des Kunden vor Zustandekommen eines Kaufvertrags zu überprüfen.
  10. Angaben im Sinne von Ziff. 3 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB) werden nur dann Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn im Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
  11. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht.

§ 4 Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden erlangen erst Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
  4. Aufgrund der betrieblichen Verhältnisse des Kunden etwa notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Sie sind im Lieferumfang nicht enthalten. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung und Inbetriebnahme durch uns erfolgt.
  5. Fundamente, Energie- und Versorgungsleitungen, Absaugungen, Trag- und Stützkonstruktionen, Anstriche werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im Einzelnen vereinbart ist.
  6. Mehr- oder Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.

§ 5 Bearbeitung eingesandter Teile, Reparaturen

  1. Die zur Bearbeitung bzw. Reparatur bestimmten Teile sind frei unserem Werk und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Lieferscheines zu übersenden. Ferner ist uns eine Versandanzeige unter Angabe der Auftragsnummer zu übermitteln.
  2. Wird vor der Ausführung von Bearbeitungen bzw. Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind, wenn die Bearbeitung beziehungsweise die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird, zu vergüten.

§ 6 Preise, Preisänderungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung, Abladen, Montage sowie Inbetriebnahme.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Dies gilt auch für unseren Online-Shop. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden noch zusätzlich zum Kaufpreis bzw. Werklohn zu bezahlen.
  3. Das Abladen der Liefergegenstände sowie der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle ist Sache des Bestellers.
  4. Bei Liefergegenständen, welche behördlich abgenommen oder geeicht werden müssen, gehen die hierfür anfallenden Gebühren und/oder Kosten zu Lasten des Bestellers.
  5. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Zahlungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, in Euro, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, frei unserer Zahlstelle, zu leisten. Dies betrifft ebenso unseren Online-Shop, in welchem ausschließlich die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ möglich ist.
  2. Andere Zahlungsarten bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die dadurch auf beiden Seiten entstehenden Kosten trägt der Besteller und sind sofort fällig.
  3. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm darüber hinaus nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  5. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, hat der Schuldner für die Zwischenzeit bankübliche Zinsen zu zahlen, ohne dass die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen müssen (insbesondere, ohne dass es einer Mahnung bedarf). Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen bleibt unberührt.

§ 8 Lieferfrist

  1. Alle Artikel werden umgehend, sofern ab Lager verfügbar und nur solange der Vorrat reicht, ausgeliefert. Die Lieferfrist (Lieferzeit bzw. Liefertermin) beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle kommerziellen und technischen Einzelheiten geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Vorlage der mit seinem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen, die Beibringung der ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung, rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
  2. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders mit dem Kunden vereinbart, „Ab Werk“, Incoterms 2020. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen bzw. zu übernehmen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
  4. Wir haben Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit unserer Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  5. Ereignisse oder Hindernisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Zulieferern eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Insoweit stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche zu. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen. Zu den vorgenannten Ereignissen oder Hindernissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Krieg, Naturkatastrophen, Störung von Transportwegen, Terror, Versorgungskrisen usw.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist steht somit unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung unsererseits.
  7. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
  8. Werden Versand oder Abnahme der Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die hierdurch entstandenen Kosten berechnet.
  9. Ferner sind wir in diesen Fällen mit Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft zur Rechnungsstellung berechtigt.
  10. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzender Nachfrist wird auf mindestens zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

§ 9 Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 10 Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich der Regelungen der § 10 und 11, wie folgt Gewähr:
    1. Ist die von uns erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder weist die Leistung bzw. der Liefergegenstand eine im Rahmen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie von uns garantierte Eigenschaft nicht auf oder tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, dürfen wir nach unserer Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers den Mangel beseitigen (nachbessern) oder eine mangelfreie bzw. der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie entsprechende Sache liefern (Ersatzlieferung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises verlangen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
    2. Die Gewährleistungspflicht beginnt bei neu hergestellten Sachen mit der Ablieferung. Wird die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, beginnt die Gewährleistungspflicht mit der Meldung der Versandbereitschaft. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Die Gewährleistungsfristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
    3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Sachen sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten.
    4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
    5. Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung.
    6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Dies gilt auch in den Fällen fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei mangelhaften Bauarbeiten, bei ungeeignetem Baugrund und bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese Umstände nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
    7. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    8. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    9. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für uns für die daraus entstehenden Folgen.
    10. Stehen wir dem Besteller über unsere gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung unseres Produktes zur Verfügung, so haften wir, unter Berücksichtigung der Beschränkungen des § 11 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

    11. Besondere Bestimmungen für Rechtsmängel:
       
    12. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    13. Die in § 9 Ziff. 11 genannten Verpflichtungen unsererseits sind vorbehaltlich § 11 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 9 Ziff. 11 ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht bzw. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 11 Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei neuen Sachen und bei Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Wird die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, tritt an die Stelle der Ablieferung bzw. Abnahme, die Meldung der Versandbereitschaft. Dies gilt nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB und des §634 Abs. 1 Ziff. 2 BGB. Diese Vorschriften bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Unberührt bleibt weiter die Regelung in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei der Lieferung gebrauchter Sachen jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist.

In Abweichung von der vorstehenden Regelung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Weiter gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

§ 12 Haftung

Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen uns, unseren Online-Shop als auch gegen unsere Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht

  • für Schadensersatzansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie (Eigenschaftszusicherung), die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll
  • für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters von uns oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruht
  • für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG)
  • für Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit durch diesen Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, und gegen die mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz, einschließlich künftig bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dem Besteller ist untersagt mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
    Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dies unentgeltlich für uns verwahrt.
    Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
  5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
  7. Wenn der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Vorbehaltsgegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Dieses Recht steht uns auch zu, ohne dass wir zuvor vom Vertrag zurücktreten. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben.

§ 14 Sicherheiten

  1. Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Bestellers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
  2. Wir verpflichten uns, die gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 15 Export- und Importgenehmigungen

Von uns gelieferte Gegenstände und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr/Wiederausfuhr von aufgrund dieser Geschäftsbedingungen gelieferte Hard- und Software – einzeln oder in systemintegrierter Form – und der dazugehörigen Unterlagen kann z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht und anderen Außenwirtschaftskontrollbestimmungen nach deutschem oder ausländischem Recht unterliegen. Der Besteller muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Gegenstände angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde und Lizenzen einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

§ 16 Übertragbarkeit

Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Pflichten jederzeit auf Dritte zu übertragen, die wie wir zur Erfüllung geeignet sind. Für diesen Fall wird dem Käufer das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen.

§ 17 Datenschutz

Unsere Datenschutzerklärung ist hier abrufbar.

§ 18 Inhalte und Links auf unseren Seiten

  1. Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Dienstanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Dienstanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
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§ 19 Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist Ludwigshafen am Rhein.

§ 20 Gerichtsstand

  1. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  2. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Besteller ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.

§ 21 Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), Anwendung.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller nicht berührt.
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